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Ratgeber Finanzen: Was sich für Bankkunden ab Januar 2018 ändert

Am 13. Januar 2018 tritt ein Gesetz mit dem sehr sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ (ZDUG) in Kraft. Damit soll ein harmonisierter Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr innerhalb der EU geschaffen werden. Für den Bürger kann sich dies in barer Münze auszahlen. Denn damit dürfen Händler in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen mehr berechnen. Ärgerlich waren diese gesonderten Entgelte bislang für viele Verbraucher, die online zum Beispiel eine Urlaubsreise, Flüge oder Hotels gebucht hatten und mit ihrer Kreditkarte bezahlen wollten. Die Finanzexperten der Targobank haben die wesentlichen Eckpunkte zusammengefasst:

– Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet aber auch im stationären Handel dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren verlangen. Diese Regelung gilt europaweit. Grundsätzlich untersagt sind solche Zusatzgebühren künftig auch für Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System.

– Wer bislang mit seiner Kreditkarte ein Auto gemietet hatte, dem wurde oft vor der eigentlichen Bezahlung eine bestimmte Summe auf der Karte „geblockt“. Mit dem neuen Gesetz ist dies erst möglich, wenn der Karteninhaber einer solchen Reservierung zuvor zustimmt.

– Das neue Gesetz verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Einführung des Verfahrens der sogenannten starken Kundenauthentifizierung, um die Sicherheit von Online-Bezahlvorgängen im E-Commerce zu verbessern. Die Haftungsregelungen werden verbraucherfreundlicher: Bankkunden haften bei einem Missbrauch ihrer Bank- oder Kreditkarte oder ihrer Online-Banking-PIN/TAN dank dem neuen Gesetz nur noch mit 50 Euro. Bislang werden 150 Euro bis zur Sperrung der Karte beziehungsweise des Kontos fällig. Die Haftungsgrenze gilt jedoch nur, wenn der Kunde nicht grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat.

– Sogenannte Zahlungsauslösedienste unterstehen künftig der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und erhalten von den Banken Zugang zu Kontoinformationen, wenn der Kontoinhaber dem zugestimmt hat. Bankkunden können gegenüber diesen Drittanbietern künftig auch ihr PIN/TAN-Verfahren einsetzen.

– Eine weitere Neuregelung betrifft das Lastschriftverfahren. Die Möglichkeit, Lastschriften binnen acht Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, war bislang zwischen Kunden und Bank vertraglich geregelt. Nun wird das Recht auf Lastschriftrückgabe auch gesetzlich verankert.

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