Aktuell

Steuerfreie Gehaltsextras: Das ist 2015 wichtig

Viele Unternehmen setzen heute auf Boni, um die Leistungen ihrer Mitarbeiter transparent bewerten und belohnen zu können. Für Unternehmen hat diese Art der variablen Vergütung vor allem zwei Gründe. Zum einen können sie hiermit einfach und flexibel die erfolgsabhängige Vergütung zu Gunsten der Angestellten erbringen, zum anderen können sie die Erreichung vorgegebener Ziele seitens der Mitarbeiter mit Hilfe der Boni steuern und vorantreiben.

Individualität berücksichtigen

Starke und selbstbewusste Mitarbeiter können dank der Boni immer höhere Ziele und umfangreichere Aufgaben gestellt bekommen und erfüllen, während ruhigere und schwächere Mitarbeiter niedrigere und einfachere Aufgaben zugeteilt bekommen. Dies führt bei Letzteren langfristig zu Frustration und das eigentliche Potenzial mancher Mitarbeiter wird sabotieren.

Eine Komplettlösung für die Motivation aller Angestellten gibt es also nach wie vor leider nicht. Mitarbeiter müssen individuell gefördert werden, zum Wohle des gesamten Unternehmenserfolges.

Persönlichen Sachzuwendungen

Neben den Boni haben Unternehmen zum Beispiel die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter mit persönlichen Aufmerksamkeiten zu beschenken. Auch diese Art der Boni steigert die Motivation der Mitarbeiter, es macht das Unternehmen im allgemeinen attraktiver bei allen Mitarbeitern, ist nicht mit besonderen Leistungen und damit einhergehendem Leistungsdruck verbunden und stärkt die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Dabei zählen zu den Aufmerksamkeiten steuerfreie Sachzuwendungen wie die Überlassung von Getränken und Genussmitteln. Hierbei ist zu beachten, dass diese nur im Unternehmen verzehrt werden dürfen. Getränke und Genussmittel außerhalb des Unternehmens gehören nicht zu den persönlichen Aufmerksamkeiten, genau wie Blumen, Bücher oder andere Geschenke, welche der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter anlässlich eines persönlichen Anlasses zukommen lässt. Während der Wert dieser persönlichen Aufmerksamkeiten bisher den Betrag von 40,00 Euro (inklusive der Umsatzsteuer) nicht überschreiten durfte, damit diese steuerfrei bleiben, hat sich der Betrag ab dem 1.1.2015 auf insgesamt 60 Euro erhöht. Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Betrag um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wird die Grenze bei der persönlichen Aufmerksamkeit auch nur um einen Cent überschritten, verliert man die Steuerfreiheit für den gesamten Betrag. Zu beachten ist weiterhin, dass der Betrag die Umsatzsteuer schon enthalten muss. Ebenso muss es sich bei der persönlichen Aufmerksamkeit um eine Sachzuwendung handeln, damit diese steuerfrei bleiben.

Steuer und Soziales

Weiter können Unternehmen auch weitere steuerfreie Zuwendungen ausschöpfen, welche teilweise auch von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Zu diesen Zuwendungen können unter anderem die Übernahme des Kindergartenbetrages gehören, Werkzeuggeld, Benzingutscheine, ein steuerfreier Reisekostenersatz als auch Gesundheitsförderungen oder Erholungsbeihilfen. Für die Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Jahr einen Betrag von bis zu 500 Euro steuerfrei und sozialabgabefrei verwenden.

So sind steuerfreie Gehaltsextras eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung, denn von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte an Steuern und Sozialabgaben weg. So bekommt der Arbeitnehmer trotz Gehaltserhöhung nur einen verminderten Nettolohn. Auch Arbeitgeber profitieren von steuerfreien Gehaltsextras, da diese die hälftige Zahlung der fälligen Sozialabgaben tragen müssten.

Zeige mehr

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Das könnte auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"