Recht - Urteile

Videoüberwachung in Unternehmen

In Zeiten, in denen ein Datenschutzskandal den nächsten jagt, stellen auch private Unternehmen sich zunehmend die Frage ob der Aktualität und Rechtmäßigkeit ihrer Sicherheitssysteme. Was ist erlaubt, was nicht, was sollten oder können wir noch tun bzw. ausbauen und wovon sollten wir lieber Abstand nehmen? Es kann durchaus ratsam sein, sich mit diesen Fragen eingehend zu beschäftigen und die Grenzen des Möglichen sorgfältig auszuloten. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Videoüberwachung und möchte diesbezüglich einige Knackpunkte aufgreifen. Angesichts des begrenzten Umfangs kann leider kein Anspruch auf Vollständigkeit bestehen. Der Beitrag sollte deshalb mehr Denkanstoß als Ratgeber sein.

Überwachung und Sicherheit können zu Recht als zwei Seiten einer Medaille gelten. Einerseits, so denkt man, geht das eine nicht ohne das andere. Andererseits, so stellt man schließlich fest, kann das eine das andere auch ausschließen. Alles nur eine Frage der Perspektive?

Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldeanlagen, Alarm- und Zutrittskontrollsysteme, Brandmeldeanlagen und Brandbekämpfungssysteme wie etwa Sprinkleranlagen sind Sicherheitstechniken, die sowohl die Gebäudesicherheit als auch selbstverständlich die Sicherheit der darin verkehrenden Personen gewährleisten sollen. Dabei sind etwa Brandmeldeanlagen datenschutzrechtlich relativ unproblematisch, während Videoüberwachungssysteme eine Reihe von Persönlichkeitsrechten, beispielsweise das Recht auf das eigene Bild, betreffen. Wann und wie ist der Einsatz von Videoüberwachung also zulässig?

Rein technisch gesehen, ist die Videoüberwachung lediglich eine Form der Datenerhebung. Rechtliche Relevanz ist hier erst dann gegeben, wenn die Rechte Dritter tangiert sind. Genauer gesagt handelt es sich dabei um das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Im engeren Sinne greift dieses Recht nur dann, wenn Bilder oder Videos von natürlichen, potenziell identifizierbaren Personen gemacht werden. Neben dem bereits zur Sprache gekommenen Recht auf das eigene Bild, splittet sich das Persönlichkeitsrecht zudem in das Recht auf das eigene Wort, das bei zusätzlichen Tonaufzeichnungen greift. Erweitert wird das Persönlichkeitsrecht durch das 1983 erlassene Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches besagt, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen können muss, wer was wann und in welcher Situation etwas über einen wissen darf. Eingriffe in dieses Recht können nur auf Basis eines Gesetzes legitimiert werden, das klare Kriterien für die Möglichkeit von Interventionen definiert. In Bezug auf die Videoüberwachung in Unternehmen lässt sich hieraus ableiten, dass weniger die Betroffenen, sprich Angestellten die Unrechtmäßigkeit von potenziellen Videoüberwachungsmaßnahmen beweisen müssen, sondern derjenige, der diesen Eingriff vornimmt, das jeweilige Unternehmen also.

Diesbezüglich sind Unternehmen gut beraten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um etwaige Fehler und Nachlässigkeit von Beginn an auszuschließen und keinen Imageschaden aufgrund von Klagen oder entlarvenden Presseberichten zu riskieren. Wie professionelle und umfassende Sicherheitslösungen aussehen können, sehen Sie z.B. hier. Nachträglich zur juristischen Relevanz hinzuzufügen ist ferner, dass Videoeingriffe seitens Dritter neben realen Personen natürlich auch Kunstwerke und andere Artefakte betreffen können. Auch da müssen die Interventionen ob ihrer Legitimität geprüft werden. Rechtliche Fragen zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum können hier leider nicht behandelt werden.

Fakt ist jedenfalls, dass in der heutigen Zeit Unternehmen gänzlich ohne Überwachung wohl kaum denkbar sind. Ein Kaufhaus beispielsweise, das täglich tausende Besucher anlockt und durchschleust, würde einen ernsthaften Schaden riskieren, nähme es keine sicherheitstechnischen Maßnahmen vor. Allerdings kündigen sich hier auch schon die ersten Konflikte an: Handelt es sich etwa um eine für die Betroffenen sichtbare Überwachung – in Form von gut erkennbar aufgehängten Videokameras z.B. – oder wird hier verdeckt gefilmt – etwa im Falle von Mitarbeiterüberwachung? Solcherlei Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dürfen nur dann als Beweislast vor Gericht herangezogen werden, wenn die Videoüberwachung aufgrund eines, bereits vor einem erfolgten Diebstahl bestehenden konkreten Verdachts auf eine strafbare Handlung, legitimiert ist. Doch auch bei konkreten Verdachtsfällen ist eine verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern unzulässig, sobald nachgewiesen werden kann, dass reale Alternativen zur Videoüberwachung bestehen.

Nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen (Arbeits-)Räumen gut sichtbar kenntlich zu machen. Einer verdeckten Videoaufzeichnung steht dies allerdings nicht zwangsläufig entgegen, vorausgesetzt die oben geschilderten Bedingungen sind erfüllt (Verdacht auf strafbare Handlungen). Es gilt also genau hinzuschauen und im Zweifelsfalle immer einen Experten zu Rate zu ziehen. Sollten Sie eine Konsultation erwägen, empfiehlt es sich darüber hinaus besonders darauf Acht zu geben, dass das beratende Unternehmen eine rechtmäßige Zertifizierung vorweisen kann.
Überwachung und Sicherheit sind folglich nicht bloß eine Sache der Perspektive, sonder vor allem eine Sache des geltenden Rechts.

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