Recht - Urteile

Rechtliche Einschränkungen von Privatdetektiven

Den meisten von uns ist die Berufsbezeichnung Detektiv wahrscheinlich nur aus Filmen oder Romanen bekannt. Oder haben Sie in Ihrer Umgebung schon oft von privaten Ermittlern gehört? In Filmen beschatten, verfolgen und kombinieren Detektive ununterbrochen und werden so in geheime und kniffelige Fälle verwickelt. In der Realität sieht das Ganze wohl etwas weniger schillernd aus, aber dennoch beschatten auch reale Detektive ihre Zielpersonen.

Die Hauptaufgabe eines Detektivs ist das Beschaffen von personenbezogenen Informationen über einen Dritten, meist als Beweis in einem Straf- oder zivilrechtlichen Verfahren. Seltener werden sie auch im privaten Bereich eingesetzt, aber auch hier bleibt die Aufgabe dieselbe: das Auftreiben von persönlichen Daten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Einsatzbereichen von Detektiven finden Sie beispielsweise unter lentz-detektei.de. Hier mögen sich jetzt einige fragen, wie ein Detektiv eigentlich an seine Informationen gelangt und ob es legal ist, wie ein Detektiv genau dies tut.

Da ein sogenannter Detektiv kein öffentliches Amt ausführt, hat er auch nicht die dazu gehörenden Berechtigungen. Er bleibt während der gesamten Ermittlungen eine Privatperson und ist den entsprechenden Vorschriften unterworfen. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass der Titel „Detektiv“ kein geschützter Begriff ist, welchen man erst nach einer entsprechenden Ausbildung annehmen darf. Theoretisch kann sich jeder so nennen. Eine Forderung nach einer solchen Regelung wird vor allem vom Bundesband deutscher Detektive vorgebracht, bis jetzt jedoch noch vergeblich. Lediglich die Berufsverbände haben eine Berufsregelung, die jedoch nur für ihre Mitglieder verpflichtend sein kann.

Wie angesprochen, handelt es sich bei einem Detektiv um ein Privatperson, das heißt, er darf zuerst einmal mit seinen Ermittlungen nicht diejenigen der Polizei behindern. Gleichzeitig sind solche Ermittlungen jedoch auch nicht verboten, weshalb Behörden wiederum auch nicht unzulässigerweise in die Arbeit eines Detektivs eingreifen dürfen. Die rechtlichen Beschränken ergeben sich demnach aus dem Strafgesetz. Dabei ist vor allem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzuweisen. Dies heißt genauer, dass die persönliche Ehre, die Intims- und Privatsphäre der Zielperson gewahrt werden muss, ebenso wie das Recht am eigenen gesprochenen Wort und Bild. Ebenso muss das Datenschutzgesetz beachtet werden, da der Detektiv die Daten wahrscheinlich speichern oder an Dritte weitergeben wird. Bei der Beauftragung eines Detektivs sollte demnach ein berechtigtes Interesse durch den Auftragsgeber bestehen, reine Neugierde oder unehrliche Absichten sind keine Rechtfertigung für die Beschaffung persönlicher Daten.

Unproblematisch ist in diesem Zusammenhang für einen privaten Ermittler die Nutzung öffentlicher Quellen, zu denen unter anderem öffentliche Register und Archive sowie Mediendaten gehören. Betrachtet man den Bereich der Beobachtung, ist diese dann rechtswidrig, wenn die Zielperson sich in der eigenen Wohnung befindet und der Ermittler eventuell auch noch Hausfriedensbruch begeht, um an seine Informationen zu gelangen. In der Öffentlichkeit dahingegen kann erwartet werden, dass das eigene Verhalten durch andere beobachtet wird, ebenso gilt dies in Geschäftsräumen.

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