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Rechtstipp: Ehemalige Beschäftigte dürfen Personalakte einsehen



Erfurt. Auch ehemalige Beschäftigte dürfen ihre Personalakte beim früheren Arbeitgeber einsehen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und hob damit die Urteile der Vorinstanzen auf. Im konkreten Fall war der Kläger von Anfang 2006 bis Ende Juni 2007 bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, kam es zwischen dem Kläger und der Versicherung zu einem – mittlerweile beigelegten – Streit über das Arbeitszeugnis, in dessen Verlauf der Arbeitgeber dem früheren Beschäftigten «mangelnde Loyalität» vorwarf.

Daraufhin verlangte der Kläger, seine vom Arbeitgeber angelegte Personalakte lesen zu dürfen, um den Vorwurf entkräften beziehungsweise falsche Angaben in seiner Akte berichtigen zu können. Die Beklagte verweigerte die Einsichtnahme mit der Begründung, dass der Rechtsstreit um das Arbeitszeugnis beendet sei.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht erklärten demgegenüber, dass Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein «berechtigtes Interesse» daran haben könnten, den Wahrheitsgehalt ihrer Personalakte zu überprüfen. Der Anspruch ergebe sich aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (Paragraf 241, Absatz 2 BGB). Dieser müsse demnach das Recht auf informationelle Selbststimmung beachten, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ableite.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010, AZ: 9 AZR 573/09)

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