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Kreditbearbeitungsgebühr: Gründer und Freelancer bekommen Geld zurück

Berlin – In einem Grundsatzurteil entschied der Bundesgerichtshof am 13. Mai 2014, dass die Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten ungültig ist. Damit schulden Banken ihren Kunden rückwirkend geschätzt knapp 13 Milliarden Euro. Auch Gründer, Freiberufler und Selbstständige können mehrere hundert bis tausende Euro zurückverlangen. SmartLaw, Experte für Online-Rechtsdokumente, hat die wichtigsten Infos und Tipps zusammengestellt.

Um was geht es genau?

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil, dass Bearbeitungsgebühren als Teil der AGB eines Privatkredits unwirksam sind. Banken müssen die Gebühren rückwirkend zurückzahlen. Je nach Kredithöhe und -bestimmungen können das mehrere hundert bis tausende Euro sein. Laut einer Rechnung von Stiftung Warentest schulden Banken ihren Kunden damit insgesamt rund 13 Milliarden Euro.

Wer ist betroffen?

Das Urteil wirkt sich auf alle Privatkredite, sogenannte Verbraucherdarlehensverträge aus, bei denen ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt angefallen ist. Das sind beispielsweise Kredite zur Finanzierung von Autokäufen oder Darlehen, die einem die Ratenzahlung von Elektrogeräten ermöglichen. Auch Überziehungskredite oder Darlehen zur Finanzierung von Immobilien können betroffen sein.

Dabei muss der Nettodarlehensbetrag 200 Euro übersteigen und die Darlehenslaufzeit mehr als 3 Monate betragen.

Quellenangabe: "obs/SmartLaw Media GmbH"
Quellenangabe: „obs/SmartLaw Media GmbH“

Was bedeutet das für Gründer, Selbstständige oder Freelancer?

Verbraucherkredite werden in der Regel an Privatleute vergeben. Zu den Ausnahmen gehören aber beispielsweise Personen, die ein Privatdarlehen zum Aufbau einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit aufgenommen haben – also auch Gründer, Selbstständige oder Freelancer. Der Nettodarlehensbetrag darf jedoch nicht höher sein als 75.000 Euro, damit der Kredit wie ein Verbraucherkredit behandelt wird.

Gibt es einen Zeitraum, in dem der Kredit ausgestellt werden musste?

Wurden Bearbeitungsgebühren nach dem 1.1.2011 gezahlt, ist der Anspruch in jedem Fall gültig. Ob ältere Kredite verjährt sind, darüber entscheidet der Bundesgerichtshof wahrscheinlich im Laufe des Jahres. Grundsätzlich kann man aber von einer maximalen Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgehen.

Wie weiß ich, ob ich Bearbeitungsgebühren zurückverlangen kann?

Wichtig ist, dass es sich um Standardgebühren handelt und nicht um individuell verhandelte Gebühren. Sprich: Wer einen vorformulierten Standarddarlehensvertrag unterzeichnet hat, in dem die Bearbeitungsgebühr aufgeführt wurde, hat in der Regel Anspruch auf Erstattung.

Was muss ich tun, um mein Geld zurückzubekommen?

Zunächst muss man in den Kreditunterlagen prüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Wenn das der Fall war, kann man die Erstattung einfordern. Dabei helfen Dokumente wie www.smartlaw.de/rueckforderung-bearbeitungsgebuehr.

Sollte die Bank die Erstattung verweigern, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Einen ersten Überblick findet man bei speziellen Suchmaschinen wie Anwalt24. Alternativ kann man sich Unterstützung bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden holen.

In jedem Fall lohnt es sich zunächst, die Erstattung per Schreiben mit Fristsetzung zurückzufordern. Sollte es später doch zum Rechtsstreit kommen, ist das die Grundlage, damit die Bank die Anwaltskosten übernimmt.

Was ist, wenn ich mehrere Darlehen bei verschiedenen Banken habe?

In jedem Fall muss jede Bank gesondert angeschrieben werden. Wer mehrere Darlehen bei einer Bank hat, kann das in einem Schreiben abwickeln. Auch für diese Fälle gibt es bereits erste Dokumente, die einem bei der einfachen und schnellen Erstellung helfen, beispielsweise unter www.smartlaw.de/rueckforderung-bearbeitungsgebuehr.

Kann die Bank mir meinen Kredit oder andere Leistungen kündigen, wenn ich auf die Erstattung der Kreditgebühr dränge?

Der Bundesgerichtshof sagt klar, dass Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen ungültig sind – und die Gebühren entsprechend zurückgefordert werden können. Rechtlich gibt es also keine Basis, um Leistungen zu kündigen.

Quelle: ots

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